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Tierhalterversicherung
Anzeige: Es lassen sich jedoch noch viele weitere Szenarien überlegen, wie ein Tier auf irgendeine Weise einen Schaden anrichten kann. Man denke zum Beispiel an ein vom Hund zerkratztes Hotelzimmer, nachdem man doch eigentlich nur kurz unten in der Lobby etwas nachfragen wollte. Oder an ein vom Pferd umgeworfenes Fahrrad, welches beim Ausritt am Wegrand parkte. Aus solchen kleinen Vorfällen können sich oft unvorstellbare Folgekosten ergeben, die sich nicht nur aus dem Schaden selbst, sondern zum Beispiel auch aus dem dadurch ausgelösten Verdienstausfall ergeben. Laut § 833 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind die Tierhalter dazu verpflichtet, für die Schäden, die ihr Tier anrichtet, aufzukommen. Im Wortlaut sagt das BGB über die Haftung des Tierhalters im Paragraphen 833 im Satz 1 folgendes: "Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." Laut dem BGB kann der Tierhalter also im Schadensfall entsprechend zur Verantwortung gezogen und damit auch zur Kasse gebeten werden. Selbst wenn er nicht direkt schuldig ist, muss er für den entstandenen Schaden aufkommen. Er unterliegt damit laut BGB der sogenannten Gefährdungshaftung. Auch wenn das Tier nur sein tiertypisches Verhalten zeigt und dadurch etwas passiert, ist der Tierhalter haftbar. Und auch für den Fall, dass alle vorgeschriebenen Sicherheitsaspekte eingehalten worden sind, wie zum Beispiel das Einsperren der Schlange in den Käfig während der Bahnfahrt oder einfach das Anleinen des Hundes, kann es ein, dass der Tierhalter haftbar gemacht werden kann. Allein dadurch, dass er ein Tier hält, nimmt er nämlich eine potentielle Gefährdung in Kauf. Es lässt sich unterscheiden zwischen einer Haftpflicht für den Tierhalter, dass heißt den eingetragenen Besitzer des Tieres und einer Haftpflicht für den Tierhüter. Es bietet sich an, für beide Personengruppen vorzusorgen, da der Tierhalter nicht immer der aktuelle Tierhüter ist. Es gibt Tierhalterversicherungen, in welche dementsprechend auch Familienmitglieder oder andere Personen, die als Tierhüter agieren, mit aufgenommen werden können. Personenschäden, Sachschäden oder Vermögensschäden können bis zu
einer vertraglich vereinbarten Deckungssumme versichert werden. Je
nach Versicherung ist diese auch im Ausland gültig. Berechtigte
Schadensersatzansprüche sind demnach abgedeckt. Kleine und zahme Haustiere wie Katzen, Wellensittiche, Hamster
oder Kaninchen sollten bereits über die private Haftpflicht
mitversichert sein. Für diese muss nicht extra eine
Tierhalterversicherung abgeschlossen werden. Es gibt auch
Katzenversicherungen, doch diese umfassen in der Regel nur den
Versicherungsschutz für den Krankheitsfall der Katze. Eine
Katzenhaftpflicht ist meist in der privaten Haftpflichtversicherung
miteinbezogen. |